Allgemeine Geschäftsbedingungen

ACH Air Concept Hamburg GmbH                                                                                                               Stand: September 2026

Wir verstehen uns als partnerschaftliches, kundenorientiertes Unternehmen und begegnen unseren Kunden, Nachunternehmern und Lieferanten mit einem fairen und offenen Umgang. Diese AGB sollen dafür einen klaren und verlässlichen Rahmen schaffen. Sollten sich bei der Zusammenarbeit einmal unterschiedliche Auffassungen ergeben, sind wir stets an einer sachlichen und einvernehmlichen Lösung interessiert und stehen für Rückfragen gerne persönlich zur Verfügung.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über Lieferung, Montage, Wartung und Instandsetzung von Kälte- und Klimaanlagen sowie damit zusammenhängende Leistungen zwischen der ACH Air Concept Hamburg GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern.

(2) Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten ergänzend die Bestimmungen der VOB/B in der jeweils neuesten Fassung. Bei Widersprüchen zwischen VOB/B und diesen AGB gehen die Regelungen dieser AGB vor, soweit sie keine wesentlichen Grundgedanken der VOB/B einschränken.

(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten diese AGB nur, soweit sie nicht zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften widersprechen. Insbesondere bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht unberührt.

(4) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsschluss, Angebotsbindung

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und erfolgen vorbehaltlich der Klärung offener technischer und kaufmännischer Fragen.

(2) An ein abgegebenes Angebot ist der Auftragnehmer zwei Monate ab Angebotsdatum gebunden, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.

(3) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die genannten Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

(2) Die Preise beziehen sich auf das jeweils angebotene Gesamtpaket. Bei Teilvergabe einzelner Positionen oder wesentlichen Änderungen des Leistungsumfangs behält sich der Auftragnehmer eine Anpassung der Preise vor.

(3) Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Mehrkosten, die durch besondere, bei Angebotserstellung nicht bekannte Montagebedingungen entstehen, werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert berechnet.

(5) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu berechnen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(6) Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(7) Bei Vertragslaufzeiten von mehr als drei Monaten zwischen Angebotsabgabe und Ausführung ist der Auftragnehmer berechtigt, Preissteigerungen bei Kupfer, Eisenwerkstoffen, Zink und Kältemitteln von mehr als 5 % gegenüber dem Preis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftragnehmer weist die Preissteigerung auf Verlangen nach.

§ 4 Ausführung, Zugänglichkeit der Baustelle

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle zugänglich ist und Lieferung sowie Montage nicht durch andere Umstände behindert werden. Entstehen durch eine solche Behinderung Kosten und lässt sich die Ursache nicht eindeutig klären, werden diese Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

(2) Der Kalkulation liegt eine ununterbrochene Montage von Montag bis Freitag während der betriebsüblichen Arbeitszeiten zugrunde.

(3) Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart, geht der Auftragnehmer davon aus, dass An- und Abtransport direkt an die Baustelle möglich sind, die Montageorte frei zugänglich sind und keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich Gerüstbau oder Hebewerkzeugen erforderlich sind.

(4) Der Auftraggeber stellt für die Zwischenlagerung von Montagematerial ausreichende Räumlichkeiten zur Verfügung.

§ 5 Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrags Nachunternehmer, Lieferanten und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

(2) Für ein Verschulden der von ihm eingesetzten Nachunternehmer, Lieferanten und sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Soweit für die Montage erforderlich, holt der Auftraggeber den statischen Nachweis ein. Gleiches gilt für Kernbohrungen, Mauerwerksöffnungen und Durchbrüche in tragenden Wänden und Betonbauteilen.

(2) Erfolgt die Montage an oder in Gebäuden, die nicht im Eigentum des Auftraggebers stehen, geht der Auftragnehmer bei Auftragserteilung davon aus, dass die Zustimmung des Eigentümers vorliegt. Ansprüche auf Rückbau der Anlage bestehen nicht.

(3) Der Potentialausgleich an Geräten, Rohrleitungen und Kanälen nach DIN VDE 0100-410 ist bauseits herzustellen.

§ 7 Leistungsumfang

(1) Nicht im Angebot enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben: Elektrozuleitungen und E-Verdrahtung, Pumpenwarmwasserleitung mit Strangpumpe, Dacheindichtungen, Wand- und Deckendurchbrüche sowie Klempner-, Maler- und Trockenbauarbeiten.

(2) Für Schäden und Folgeschäden, die mittelbar oder unmittelbar aus Bohrungen, Durchbrüchen oder vergleichbaren Arbeiten entstehen (z. B. durch Wasser, Staub, beschädigte Leitungen oder Verschmutzungen), übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung.

§ 8 Technische Auslegung, Kühlleistung

(1) Sind Kühlleistungen vom Auftraggeber vorgegeben, werden diese der Auslegung zugrunde gelegt. Andernfalls legt der Auftragnehmer die thermische Behaglichkeit von Personen nach DIN 1946 zugrunde.

(2) Auf besonderen Wunsch erstellt der Auftragnehmer eine Kühllastberechnung nach VDI 2078; hierfür sind ihm schriftlich exakte Kenndaten der zu klimatisierenden Räume zur Verfügung zu stellen.

(3) Die angegebenen Nennleistungen basieren auf 27 °C Trocken- und 19 °C Feuchtkugeltemperatur sowie 32 °C Kondensatorkühlluft und setzen sich aus sensibler und latenter Kühlleistung zusammen; Letztere steigt mit steigender Luftfeuchtigkeit zulasten der sensiblen (spürbaren) Kühlleistung.

(4) Bei der Projektierung von Außenluft-Volumenströmen nach DIN EN 15251 legt der Auftragnehmer die Kategorie 3 zugrunde. Besondere Anforderungen sind vom Auftraggeber zusätzlich zum Leistungsverzeichnis gesondert aufzulisten und dem Auftragnehmer ausdrücklich mitzuteilen, damit sie bei der Projektierung berücksichtigt werden können.

§ 9 Prüfpflichten

Neu verbaute Brandschutzklappen und sicherheitstechnische Anlagen können der Prüfpflicht unterliegen. Erstprüfung sowie Prüfung nach wesentlicher Änderung sind von einem verantwortlichen Sachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SVBau durchzuführen und zu bescheinigen. Verantwortlich hierfür ist der Betreiber der Anlage.

§ 10 Abnahme

(1) Die Anlage ist nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung abzunehmen. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung gesondert abzunehmen (Teilabnahme); für jeden so abgenommenen Teil beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gesondert mit der jeweiligen Teilabnahme.

(2) Nimmt der Auftraggeber die Anlage oder in sich abgeschlossene Teile davon in Benutzung, ohne dass eine förmliche Abnahme erfolgt ist, gilt die Abnahme mit Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 12 Abs. 5 VOB/B).

(3) Gegenüber Verbrauchern gilt Absatz 2 nur, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber zuvor eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und ihn dabei ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer nicht innerhalb dieser Frist erklärten Abnahme hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB).

§ 11 Gewährleistung und Wartung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Abnahme. Sie verlängert sich auf vier Jahre, wenn für die gesamte Dauer ein Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer auf Grundlage der VOB abgeschlossen wird.

(2) Die vertragsgegenständlichen Anlagen benötigen eine regelmäßige, umfassende Wartung, um Sicherheit und Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Für Mängel oder Schäden, die auf eine unterbliebene Wartung zurückzuführen sind, besteht keine Haftung des Auftragnehmers.

(3) Gesetzliche Gewährleistungsrechte von Verbrauchern bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware, auch im Falle einer Weiterveräußerung an Dritte, Eigentum der ACH Air Concept Hamburg GmbH.

§ 14 Lieferzeit und Lieferbedingungen

Die Lieferzeit wird im Einzelfall vereinbart. Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, frei Baustelle.

§ 15 Notdienst

(1) Notdiensteinsätze außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten werden zu erhöhten, gesondert ausgewiesenen Sätzen abgerechnet. Der Auftraggeber wird hierauf vor Auftragserteilung hingewiesen.

(2) Ein Anspruch auf Erbringung eines Notdiensteinsatzes besteht nur im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung; die Reaktionszeit richtet sich nach der aktuellen Auslastung des Auftragnehmers.

(3) Bei einem Notdiensteinsatz werden mindestens die Notdienstpauschale sowie An- und Abfahrt berechnet, auch wenn der Auftraggeber den Einsatz vorzeitig abbricht.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers in Hamburg.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

ACH Air Concept Hamburg GmbH

Billstr. 217, 20539 Hamburg

Stand: September 2026

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